Urheberrecht

Allgemeines Urheberrecht

Das österreichische Urheberrecht ist, wie in den meisten kontinentaleuropäischen Staaten, als Autorenrecht konzipiert. Im Vordergrund steht diejenige natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Demgegenüber steht das in den angelsächsischen Ländern, insbesondere in den USA und GB, geltende „Copyright“-System, das das geistige Eigentum wie Sacheigentum betrachtet und losgelöst von der Person des Urhebers sieht. Originärer Inhaber von Urheberrechten kann (anders als im Copyright-System) immer nur eine natürliche Person (= der Urheber als Schöpfer der geistigen Leistung) sein; juristische Personen können entweder originärer Inhaber eines verwandten Schutzrechtes („Leistungsschutzrechtes“) oder Inhaber einzelner vom Urheber abgeleiteter (ausschließlicher) (Werk-)Nutzungsrechte oder (nicht ausschließlicher) (Werk-)Nutzungsbewilligungen sein.

Darüber hinaus kennt das österreichische Urheberrecht relativ stark ausgeprägte Urheber-Persönlichkeitsrechte, die teilweise unverzichtbar sind – wie etwa das Recht auf Inanspruchnahme der Urheberschaft, das Recht auf Veröffentlichung des Inhaltes des Werkes, das Recht auf Werkintegrität, u.a.

Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.  Das bedeutet, auch wenn Teile eines Werkes (z.B. einige Takte aus einem Song) verwendet  werden, ist eine Zustimmung des Urhebers erforderlich. Für Werke in Österreich gilt entsprechend dem EU-Standard generell die 70-jährige Schutzfrist post mortem auctoris. Für Filmwerke gilt (erst) seit einer Novelle zum Urheberrechtsgesetz im Jahr 1996 die 70-jährige Schutzfrist, deren Lauf seither erst im Jahr nach dem Tod (und nicht schon ab Aufnahme oder Erstveröffentlichung) des Letztverstorbenen aus dem Kreise der Personen des Hauptregisseurs, des Drehbuchautors, des Autors der Drehbuchdialoge oder des Komponisten des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst beginnt. Hinsichtlich so genannter „Altfilme“, d.h. Filme, die vor Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt wurden, gelten im Einzelnen recht komplizierte Übergangsregelungen. Für Leistungsschutzrechte gilt generell die Schutzfristdauer von 50 Jahren, gerechnet ab Erbringung der betreffenden geschützten Leistung – sofern diese innerhalb dieser 50 Jahre veröffentlicht wird – ab Veröffentlichung.

Außerdem ist das Zitatrecht zu erwähnen, wonach die Vervielfältigung, der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung zulässig ist, wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden („kleines Zitat“). Zulässig ist auch die die Vervielfältigung, der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung, wenn einzelne Sprachwerke oder Werke wissenschaftlicher oder belehrenden Art, nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden („großes Zitat“). Nach österreichischem Urheberrecht gibt es jedoch kein gesetzlich freigestelltes Filmzitat.

Details zum Urheberrecht finden Sie unter Medien und Recht online.

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