die sterreichische Film Commission

Urheberrecht

Allgemeines Urheberrecht

Das österreichische Urheberrecht ist, wie in den meisten kontintentaleuropäischen Staaten, als Autorenrecht konzipiert. Im Vordergrund steht diejenige natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Demgegenüber steht das in den angelsächsischen Ländern, insbesondere in den USA geltende „Copyright“-System, das das geistige Eigentum wie Sacheigentum betrachtet und losgelöst von der Person des Urhebers sieht. Originärer Inhaber von Urheberrechten kann immer nur eine natürliche Person (= der Urheber als Schöpfer der geistigen Leistung) sein; juristische Personen können entweder originärer Inhaber eines verwandten Schutzrechtes („Leistungsschutzrechtes“) oder Inhaber einzelner vom Urheber abgeleiteter (ausschließlicher) (Werk-)Nutzungsrechte oder (nicht ausschließlicher) (Werk-)Nutzungsbewilligungen sein.

Darüber hinaus kennt das österreichische Urheberrecht relativ stark ausgeprägte Urheber-Persönlichkeitsrechte, die teilweise unverzichtbar sind – wie etwa das Recht auf Inanspruchnahme der Urheberschaft, das Recht auf Veröffentlichung des Inhaltes des Werkes u.a.

In Entsprechung einer EU-Richtlinie gilt für Werke in Österreich generell die 70-jährige Schutzfrist post mortem auctoris. Für Filmwerke gilt (erst) seit einer Novelle zum Urheberrechtsgesetz im Jahr 1996 die 70-jährige Schutzfrist, deren Lauf jedoch erst im Jahr nach dem Tod des Letztverstorbenen aus dem Kreise der Personen des Hauptregisseurs, des Drehbuchautors, des Autors der Drehbuchdialoge oder des Komponisten des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst beginnt. Hinsichtlich so genannter „Altfilme“, d.h. Filme, die vor Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt wurden, gelten im Einzelnen recht komplizierte Übergangsregelungen. Für Leistungsschutzrechte gilt generell die Schutzfristdauer von 50 Jahren, gerechnet ab Erbringung der betreffenden geschützten Leistung – sofern diese innerhalb dieser 50 Jahre veröffentlicht wird – ab Veröffentlichung.

Durch die jüngste Urheberrechtsgesetznovelle 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003, wurde das österreichische Urheberrecht an die EU-Informationsrichtlinie angepasst, insbesondere wurde die Nutzung von geschützten Werken in digitaler Form (z. B. im Internet) geregelt. Dabei wurden ein neues Recht der interaktiven öffentlichen Zurverfügungstellung geschaffen, die Nutzung zum eigenen Gebrauch eingeschränkt sowie neue Rechte zum Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management) und zum Schutz von Kennzeichen zur elektronischen Rechteverwaltung (Rights Management Information) geschaffen.

Details zum Urheberrecht finden Sie unter Medien und Recht online.


Video: International Film Production in Austria


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