Rückerstattung
Auch ausländische Produktionsfirmen, die im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen (nur „echt“ steuerfreie Umsätze; Umsätze, bei denen die Steuer im Abzugsweg einbehalten worden ist oder der Einzelbesteuerung unterliegende Umsätze), können mittels besonderem Verfahren eine Rückerstattung der Vorsteuer erwirken. Der zu erstattende Betrag muss dabei zumindest € 36,– betragen.
Für die Rückerstattung müssen alle Originalrechnungen zusammen mit dem Rückerstattungsantrag beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des auf die Rückerstattungsperiode folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Dringende Voraussetzung für die Rückerstattung ist eine behördliche Bestätigung des Heimatstaates über die Eintragung als Unternehmer mit einer Steuernummer. Anträge auf Rückerstattung können einmal oder maximal viermal pro Jahr gestellt werden. Ein Antrag darf sich auf die Ausgaben von maximal einem Kalenderjahr beziehen. Bei unterjährigem Rückerstattungsantrag muss der zu erstattende Betrag mindestens € 360,– betragen.
Die Korrektheit der Rechnungen ist ausschlaggebend für eine mögliche Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer. Sie müssen Datum, Betrag, Steuerbetrag und/oder Prozentsatz sowie die UID des Rechnungsausstellers beinhalten. Ausgenommen von einer Rückerstattung sind in Österreich u.a. Ausgaben in Zusammenhang mit Personenkraftwagen (gilt nicht für Lastkraftwagen).
Für ausländische Produktionsfirmen empfiehlt es sich, vor Beginn der Produktion einen Steuerberater zu konsultieren, um die steuerliche Situation zu klären und die Abwicklung der Rückvergütung effizient zu gestalten.
Finanzamt Graz-Stadt
Referat für ausländische Unternehmen
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A-8018 Graz
T: (+43) (0)316 881-3802
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