Sozialversicherung und sonstige Abgaben für Dienstnehmer

Sozialversicherung

In Österreich beschäftigte Dienstnehmer unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie besteht aus Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Grundsätzlich sind Dienstgeber und Dienstnehmer zur Beitragsleistung verpflichtet. Wird eine Bagatellgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschritten, so besteht die Versicherungspflicht nur teilweise.

Beispiele: Kauft eine ausländische Produktionsfirma eine bestimmte Leistung (z. B. Bereitstellung eines Produktionsassistenten) von einer österreichischen Produktionsfirma (Gesellschaft) an, dann entsteht das Sozialversicherungsproblem nicht, da der Vertragspartner die österreichische Firma ist und nicht eine Einzelperson, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen könnte. (Die an die österreichische Firma bezahlte Vorsteuer [in der Regel 20%] kann unter oben genannten Voraussetzungen an die ausländische Firma rückerstattet werden.)

Kommt eine ausländische Produktionsfirma mit Crewmitgliedern aus demselben Herkunftsland für Dreharbeiten nach Österreich, so ist die Firma für ihre Crewmitglieder in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig, sofern keine Betriebsstätte in Österreich vorliegt.

Geringfügige Beschäftigung

Eine eingeschränkte Sozialversicherungspflicht entsteht, wenn Lohn oder Gehalt eines Dienstnehmers einen Mindestbetrag nicht überschreitet („Geringfügigkeitsgrenze“, Stand 2004: € 316,19 pro Monat). In diesem Fall müssen die Dienstnehmer nur unfallversichert werden (der Beitrag beträgt 1,4% des Lohns, den Aufwand trägt dabei allein der/die Dienstgeber). Beschäftigt ein Dienstgeber allerdings mehrere geringfügig Beschäftigte (Arbeitnehmer oder freie Dienstnehmer), so muss er, falls die ausgezahlten monatlichen Entgelte € 474,29 übersteigen, zusätzlich eine Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4% der Löhne zahlen (also inkl. Unfallversicherung 17,8%). Dabei ist es gleichgültig, ob in Österreich eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht.

Vollversicherung

Durch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entsteht für in Österreich beschäftigte Dienstnehmer Vollversicherungspflicht. Bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Österreich muss der Dienstgeber die Dienstnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und den Dienstgeberanteil zahlen. Dienstgeber aus EU-Ländern können mit dem jeweiligen Dienstnehmer gemäß Artikel 109 der EG-Verordnung 574/72 eine Vereinbarung abschließen, in der diese Verpflichtungen auf den Dienstnehmer übertragen werden. Dienstgeber aus Nicht-EU-Staaten sind bei Fehlen einer inländischen Betriebsstätte sowohl von der Verpflichtung zur Anmeldung der Dienstnehmer als auch von der Zahlung der Dienstgeberanteile befreit. Der Dienstnehmer (mit Wohnsitz in Österreich) muss die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse selbst vornehmen und sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteile zahlen. Dies gilt für unselbstständige Dienstnehmer sowie freie Dienstnehmer. Der Beitragsprozentsatz ist abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Nichtselbständige Arbeit

Dienstgeberbeitrag: 21,85% für Angestellte bzw. 21,65% für Arbeiter; Dienstnehmeranteil: 17,95% für Angestellte bzw. 18,15% für Arbeiter.

Freie Dienstnehmer

Der freie Dienstvertrag ist eine Art Mischform zwischen einem unselbstständigen Arbeitnehmer (siehe Pkt. 1.1.3.) und einem vollkommen selbstständigen Unternehmer. Der freie Dienstnehmer muss im Wesentlichen persönlich arbeiten, kann sich aber fallweise anderer Personen bei der Arbeit (Vertreter) bedienen. Er verfügt über keine eigene Betriebsstruktur und ist nur an sachliche Anweisungen des Dienstgebers gebunden. Für den Dienstgeber besteht keine Pflicht zur Einbehaltung einer Steuer, wohl aber zur Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Beitrag des Dienstgebers zur Sozialversicherung beträgt 17,4%, der des Dienstnehmers 13,8%.

Die Dienstgeberbeiträge belasten den Arbeitgeber finanziell nicht, er muss sie jedoch abrechnen, einheben und abführen. Dies trifft jedoch nicht auf ausländische Produktionsfirmen zu, die über keine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Beitragsgrundlage ist der Bruttolohn, wobei bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze selbes gilt wie für geringfügig Beschäftigte (siehe Abschnitt 4.1.1). Die maximale Beitragsgrundlage beträgt im Monat € 3.450,– (Stand 2004), was bedeutet, dass für den Einkommensteil über € 3.450,– pro Monat keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind.

Selbständige Arbeit

Im Unterschied zu freien Dienstnehmern ist ein Selbstständiger, der mit wesentlichen, eigenen Betriebsmitteln bzw. im Rahmen einer Gewerbeberechtigung arbeitet, vollkommen selbstständig. Er ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Auftraggeber muss weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge für den Unternehmer bezahlen.

Der Selbstständige muss insbesondere auf die gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich eine Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ergibt, achten. Für sog. „Neue Selbstständige“, die aufgrund eines Werkvertrags tätig werden, und freiberuflich Tätige (auch Künstler) liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht vor, wenn

  • die Einkünfte im Kalenderjahr € 6.453,36 nicht überschreiten und im betreffenden Jahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder
  • die Einkünfte im Kalenderjahr € 3.794,28 nicht überschreiten, falls im betreffenden Jahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Unternehmer, die auf Basis einer Gewerbeberechtigung in Österreich tätig werden, unterliegen generell der Versicherungspflicht. Ausgenommen davon sind auf Antrag Unternehmer, deren Umsätze im Kalenderjahr geringer sind als € 22.000,– und deren Einkünfte aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit höchstens € 3.794,28 betragen, sofern

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 65. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. mit dem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf, und endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bzw. nach Zurücklegung oder Erlöschung der Gewerbeberechtigung. Das Vorliegen einer Versicherungspflicht ist dem Sozialversicherungsträger umgehend zu melden und auch empfehlenswert, da in der Regel die Finanzbehörde der Krankenkasse das Einkommen des Unternehmers meldet. Unterbleibt eine rechtzeitige Meldung, so sind die Beiträge nachzuzahlen und ein Beitragszuschlag zu entrichten.

Die Versicherungsbeiträge betragen für die Pensionsversicherung 15% und für die Krankenversicherung 9% des versicherungspflichtigen Einkommens. Die Unfallversicherung beträgt einheitlich € 83,16. Für Neugründungen und Künstler gibt es unter Umständen Begünstigungen. Die maximale Beitragsgrundlage beträgt im Monat € 4.025,– (Stand 2004), was bedeutet, dass für den Einkommensteil über € 4.025,– pro Monat keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind.

Sonstige Abgaben

Bei der Beschäftigung von Dienstnehmern sind deren Löhne und Gehälter noch mit weiteren Abgaben belastet:

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds: Alle Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen (nichtselbstständig Erwerbstätige, gilt nicht für freie Dienstnehmer), haben 4,5% der Lohnsumme (Summe aller Bruttolöhne) zu entrichten. Für neu gegründete Betriebe wie für Kleinbetriebe (Lohnsumme unter € 1.460,–) gibt es gesonderte Begünstigungen. Auf die Existenz einer Betriebsstätte in Österreich kommt es nicht an. Der Beitrag ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Eine Ausnahme besteht hier nur für Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, die auf Grund der Verordnung (EWG) 1408/71 (bzw. des EG-Vertrages) den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen EU/EWR-Staates (bzw. jenen der Schweiz) unterliegen.
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: Dieser fällt gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dann an, wenn der Dienstgeber Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (über eine österreichische Gewerbeberechtigung verfügt). Die Prozentsätze variieren, je nach Bundesland, zwischen 0,38% und 0,44% der Lohnsumme. Der Zuschlag ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Auch hier gibt es Begünstigungen für Neugründungen und Kleinbetriebe.
  • Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindeabgabe und ist nur zu zahlen, wenn der Dienstgeber in Österreich eine Betriebsstätte hat. Sie beträgt 3% der Lohnsumme und ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Es gelten wiederum besondere Begünstigungen für Neugründungen und Kleinbetriebe.
  • Dienstgeberabgabe zur Errichtung der U-Bahn: Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, deren Beschäftigungsort in Wien liegt, sind zu dieser Dienstgeberabgabe in der Höhe von € 0,72 für jeden Arbeitnehmer pro angefangener Woche verpflichtet. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigt (also in der Regel für geringfügig Beschäftigte).
  • Beiträge an Mitarbeitervorsorgekassen: Für alle ab dem 1.1.2003 neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse (unselbstständig Erwerbstätige und geringfügig Beschäftigte, aber nicht freie Dienstnehmer und Selbstständige) muss der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% des Bruttoentgelts an den zuständigen Sozialversicherungsträger zahlen. Dieser hat in der Folge die einbezahlten Beiträge an die von dem Arbeitgeber auszuwählende Mitarbeitervorsorgekasse weiterzuleiten. Nur der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei.
Top