Selbständige Arbeit
Im Unterschied zu freien Dienstnehmern ist ein Selbstständiger, der mit wesentlichen, eigenen Betriebsmitteln bzw. im Rahmen einer Gewerbeberechtigung arbeitet, vollkommen selbstständig. Er ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Auftraggeber muss weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge für den Unternehmer bezahlen.
Der Selbstständige muss insbesondere auf die gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich eine Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ergibt, achten. Für sog. „Neue Selbstständige“, die aufgrund eines Werkvertrags tätig werden, und freiberuflich Tätige (auch Künstler) liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht vor, wenn
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die Einkünfte im Kalenderjahr € 6.453,36 nicht überschreiten und im betreffenden Jahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder
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die Einkünfte im Kalenderjahr € 3.794,28 nicht überschreiten, falls im betreffenden Jahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Unternehmer, die auf Basis einer Gewerbeberechtigung in Österreich tätig werden, unterliegen generell der Versicherungspflicht. Ausgenommen davon sind auf Antrag Unternehmer, deren Umsätze im Kalenderjahr geringer sind als € 22.000,– und deren Einkünfte aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit höchstens € 3.794,28 betragen, sofern
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung gegeben waren oder
- das 65. Lebensjahr vollendet wurde oder
- das 57. Lebensjahr vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. mit dem Tag, an dem die Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf, und endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bzw. nach Zurücklegung oder Erlöschung der Gewerbeberechtigung. Das Vorliegen einer Versicherungspflicht ist dem Sozialversicherungsträger umgehend zu melden und auch empfehlenswert, da in der Regel die Finanzbehörde der Krankenkasse das Einkommen des Unternehmers meldet. Unterbleibt eine rechtzeitige Meldung, so sind die Beiträge nachzuzahlen und ein Beitragszuschlag zu entrichten.
Die Versicherungsbeiträge betragen für die Pensionsversicherung 15% und für die Krankenversicherung 9% des versicherungspflichtigen Einkommens. Die Unfallversicherung beträgt einheitlich € 83,16. Für Neugründungen und Künstler gibt es unter Umständen Begünstigungen. Die maximale Beitragsgrundlage beträgt im Monat € 4.025,– (Stand 2004), was bedeutet, dass für den Einkommensteil über € 4.025,– pro Monat keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind.