Inhaber des Urheberrechts/Arbeitnehmer

Hinsichtlich der Urheberrechte an einem geschützten Werk (z. B. Literatur, bildende Kunst, Tonkunst, Computerprogramme) gilt derjenige als Urheber, der es geschaffen hat. Dies gilt auch für unselbstständige Arbeitnehmer. Ein Verzicht auf die Urheberschaft als solche wäre unwirksam (§ 19 UrhG). Der Arbeitnehmer kann jedoch ausschließliche und unbeschränkte Werknutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk auf den Arbeitgeber übertragen. Darüber müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende (grundsätzlich formfreie) vertragliche Regelung – wie dies etwa im Kollektivvertrag für Filmschaffende geschieht – treffen. Gemäß § 21 des Kollektivvertrages für Filmschaffende werden mit bestimmten Einschränkungen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte dem Arbeitgeber (der Produktionsfirma) übertragen.

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