Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)
Löhne und Gehälter unterliegen der österreichischen Einkommensteuer, wobei diese im Regelfall als Abzugsteuer („Lohnsteuer“) direkt an der Quelle, somit bei dem Arbeitgeber erhoben wird (zur Sozialversicherung siehe Punkt 4.).
Nur wenn der Arbeitgeber weder in Österreich ansässig ist noch über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt, unterbleibt die Einhebung der Lohnsteuer im Zuge der direkten Abzugsteuer. Eine Betriebsstätte (Büro, feste Einrichtung) liegt dann vor, wenn der ausländische Arbeitgeber diese länger als einen Monat unterhält. Der Begriff der Betriebsstätte ist in diesem Zusammenhang weitläufig zu verstehen. So begründet z. B. eine reine Lohnauszahlungsstelle in Österreich schon eine Betriebsstätte oder auch ein Hotelzimmer kann unter Umständen als Büro eingestuft werden.
Der unselbstständig Erwerbstätige ist zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen, insbesondere, wenn
a) das Finanzamt ihn dazu auffordert,
b) die Lohnsteuer nicht als Abzugsteuer bei dem Arbeitgeber eingehoben worden ist,
c) im Kalenderjahr andere (z. B. selbstständige) Einkünfte von mehr als € 730,– bezogen worden sind oder
d) im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.