Tochterunternehmen
Ist die Tochtergesellschaft eine Personengesellschaft, so werden die Gewinne wiederum direkt den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und im Rahmen deren Einkommen versteuert (allgemeine Einkommensteuersätze oder Körperschaftsteuer). Ein Vorteil der Gründung einer Personengesellschaft ist, dass die Gründung einfacher und der Betrieb teilweise günstiger ist.
Erfolgt die Gründung einer Tochtergesellschaft als Kapitalgesellschaft, so unterliegt diese unbeschränkt der österreichischen Körperschaftsteuerpflicht. Die Gewinne sind einheitlich mit 34% (ab 2005 25%) zu besteuern, wobei gewisse Mindestkörperschaftsteuern zwischen € 1.092,– und € 5.448,– vorgesehen sind, die auf die Steuerlast nachfolgender Jahre – ohne zeitliche Beschränkung – angerechnet werden können. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt, außer im Gründungsjahr, mindestens 5% vom Grund- oder Stammkapital, das sind in der Regel
a) im ersten Jahr der Steuerpflicht (Gründungsjahr der Kapitalgesellschaft) € 1.092,–,
b) danach für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 1.750,–,
c) danach für eine Aktiengesellschaft € 3.500,–,
d) danach für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft € 5.448,–.
Die Ausschüttung der Dividenden an die Muttergesellschaft mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten unterliegt dann keiner weiteren Steuer, wenn bestimmte Qualifikationen (25% Beteiligung, Behaltefrist von 1 Jahr) eingehalten werden („Mutter-Tochter-Richtlinie“ der EU). Bei der Ausschüttung von Dividenden an Muttergesellschaften, die in anderen Ländern ansässig sind, ist in Österreich eine Quellensteuer von 25% – „Kapitalertragssteuer“ – vorgesehen, welche auf Basis eines DBA im Regelfall auf 5% bis 15% reduziert wird. Teilweise wird die von Österreich einbehaltene Steuer bei der ausländischen Muttergesellschaft angerechnet und mindert dort die zu zahlende Steuer.