Als Vortragskünstler gelten im Sinne des DBA ausschließlich Personen, die unmittelbar (auf der Bühne) oder mittelbar (in Film und Fernsehen) in der Öffentlichkeit auftreten. Betroffen sind demnach u. a. Schauspieler, Musiker, Stuntmen, Artisten aber auch Nebendarsteller, Mannequins und ähnliche Personen. Hierbei kommt es nur auf den Unterhaltungscharakter und nicht auf die künstlerische Qualität an. Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird oder nicht. Nicht betroffen sind werkherstellende Künstler und Tätigkeiten der Regisseure, Kameraleute, Ausstatter, Choreographen, Tontechniker etc.
Nach den bestehenden DBA gilt als Grundregel für Vortragskünstler, dass für in Österreich erbrachte und vergütete Leistungen das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen wird. Diese Regelung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Vergütungen für die Darbietungen eines Künstlers nicht ihm selbst, sondern einem Dritten (z. B. Vermarktungsgesellschaft) ausbezahlt werden (Künstlerdurchgriff).
In einigen DBA kommen jedoch Abweichungen von dieser Grundregel vor. Im Folgenden seien hier nur die wichtigsten Abkommen in Hinblick auf die Regelungen für Vortragskünstler angeführt.
Deutschland: Über die Grundregel hinausgehend steht Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen jeder Art aus der Tätigkeit als Vortragskünstler zu. Das bedeutet, dass auch Einkünfte, die nicht durch eine persönliche Tätigkeit des Künstlers in Österreich erzielt werden (z. B. Lizenzgebühren), in Österreich zu versteuern sind. Das Besteuerungsrecht ist aber Deutschland zugewiesen, wenn der Aufenthalt während der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln aus Deutschland oder von als gemeinnützig anerkannten deutschen Einrichtungen finanziert wird.
Frankreich: Im Unterschied zur Grundregel wird das Besteuerungsrecht für Künstlereinkünfte Frankreich zugewiesen, wenn die französische Finanzbehörde bestätigt, dass die Tätigkeiten in Österreich überwiegend aus öffentlichen Mitteln aus Frankreich (z. B. öffentliche Filmförderung) finanziert werden. Dies gilt auch, wenn sog. Dritte (z. B. Vermarktungsgesellschaft) aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Großbritannien: Abweichend von der allgemeinen Regel werden Einkünfte von Künstlern, die auf Grund von Kulturabkommen, Kulturübereinkommen oder für bestimmte anerkannte, nicht auf Gewinn gerichtete Organisationen tätig sind, nicht in Österreich besteuert.
Schweiz: Das Besteuerungsrecht steht dem Tätigkeitsstaat (Österreich) nicht zu, wenn die Tätigkeit des berufsmäßigen Künstlers mittelbar oder unmittelbar überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ansonsten gilt die Grundregel.
USA: Österreich steht das Besteuerungsrecht nur zu, wenn der für die Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der erstatteten oder übernommenen Kosten, US$ 20.000 im betreffenden Steuerjahr übersteigt. Einkünfte, die dem Künstler nicht direkt zufließen, sondern einer anderen Person, werden in Österreich nicht besteuert, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler noch ihm nahe stehende Personen an den Gewinnen (einschließlich Dividenden, Gratifikationen etc.) jener anderen Person beteiligt sind.
Kanada: Grundsätzlich gilt die Grundregel, jedoch für Einkünfte, die dem Künstler nicht direkt zufließen, gilt dasselbe wie im DBA mit den USA.
Italien, Tschechien, Slowakei, Finnland, Südkorea, Kroatien, Malta, Russland, Singapur, Südafrika, Tunesien, Weißrussland, Zypern u.a.: Keine Abweichungen von der Grundregel (Besteuerung im Tätigkeitsstaat).
Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien u.a.: Im Unterschied zur Grundregel existiert im Verhältnis zu diesen Staaten kein Künstlerdurchgriff.
Indien, Japan, Pakistan, Ungarn u.a.: Im Verhältnis zu diesen Ländern gilt die Künstlerbestimmung nicht. Die Besteuerung folgt daher den allgemeinen Regeln (1.1.2., 1.1.3.).