Beschäftigung in Österreich

Beschäftigungsbewilligung

1. Arbeiten in Österreich für EWR-Bürger
EWR-Bürger (Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes) können sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Österreich frei bewegen und daher grundsätzlich einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern sie über ein gültiges Reisedokument verfügen. Möchten sich EWR-Bürger für einen längeren Zeitraum als drei Monate in Österreich aufhalten, benötigen sie eine Anmeldebescheinigung.

2. Arbeiten in Österreich für Nicht-EWR-Bürger
Nach dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen Nicht-EWR-Bürger, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen wollen, neben einem gültigen Aufenthaltstitel (Antrag ist prinzipiell im Ausland bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu stellen), zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, EU-Entsendebestätigung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein, außer bei Vorliegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, oder eines “Niederlassungsnachweises“, Die entsprechenden Formulare für die Antragstellung sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) erhältlich. Die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erteilt nach Prüfung der Voraussetzungen die erforderliche Bewilligung. Die Aufenthaltstitel werden hingegen von der zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw in Wien die Magistratsabteilung 35) erteilt.

Erleichterte Einreise, Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung für Nicht-EWR-Künstler

Zur Erlangung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler gibt es in Österreich erleichterte Bedingungen. Hier muss der inländische Arbeitgeber zunächst bei der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Abteilung Ausländerbeschäftigung) einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung für Künstler stellen. Von der Sicherungsbescheinigung für Künstler ist auch das technische und administrative Personal erfasst. Die Sicherungsbescheinigung ist die Zusicherung, dass dem Arbeitgeber für die angeworbenen und ordnungsgemäß eingereisten Nicht-EWR-Bürger die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden wird. Sie dient der Vorlage bei einer Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Sie wird für maximal 26 Wochen ausgestellt.

Für ausländische Künstler gilt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dass eine Beschäftigungsbewilligung auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen nur dann versagt werden darf, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

Ein Arbeitgeber, der kein EWR-Bürger ist bzw. dessen Unternehmen keinen Sitz im EWR hat, muss für seine ebenfalls Nicht-EWR-Arbeitnehmer im Falle einer Tätigkeit in Österreich (z. B. wenn er keinen Kooperationspartner hat) ebenso eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, also eine Sicherungsbescheinigung, beantragen. Dabei ist es zweckmäßig, einen österreichischen Bevollmächtigten (Person oder Unternehmen) einzuschalten, der in seinem Namen und Auftrag die Antragstellung übernimmt.

Absehen von einer Beschäftigungsbewilligung

Ohne Beschäftigungsbewilligung dürfen Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie darstellende Künstler, die nicht EWR-Bürger sind, einen Tag in Österreich beschäftigt werden. Im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernseh-Live-Sendung dürfen diese Personen ohne Beschäftigungsbewilligung vier Wochen in Österreich arbeiten. Der Produzent bzw. Veranstalter hat dies lediglich am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Auch eine wiederholte vierwöchige Tätigkeit beim gleichen Produzenten ist grundsätzlich zulässig, wenn dazwischen Auslandsaufenthalte liegen.

Kurzfristige, d.h. vier Wochen nicht übersteigende Arbeitsleistungen, die nur von bestimmten in ihrer Arbeit „unvertretbaren“ ausländischen Arbeitnehmern erbracht werden können, dürfen ebenso ohne Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgeführt werden. Dieses Faktum ist dem Arbeitsmarktservice hinreichend deutlich zu machen, das dafür eine Bestätigung mit Verweis auf das AuslBG (§18 Abs.2), ausstellt.

Diese Variante stellt in der Praxis die gängigste Vorgehensweise dar. Location Austria führt diesen Antrag für internationale Produktionsfirmen unter Angabe folgender Informationen gerne durch: Name und Adresse der Produktionsfirma, Auflistung aller Crew-Mitglieder mit Namen, Geburtsdatum, Passnummer und Beruf, Dauer der Produktion und geplante Drehorte sowie Unterkunft (Hotel) in Österreich.

Entsendebewilligung

Nicht-EWR-Bürger, die für ein nicht im EWR ansässiges Unternehmen arbeiten und nach Österreich entsandt werden, um hier an einem nicht länger als sechs Monate dauernden Projekt mitzuwirken, benötigen eine Entsendebewilligung. Diese wird für maximal 4 Monate erteilt. Eine Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Zeitraum hinaus bedarf wiederum einer Beschäftigungsbewilligung. Die Entsendebewilligung kann entweder der Ausländer selbst oder der Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice beantragen. Wenn die Fortsetzung rechtzeitig vor Ablauf der Entsendebewilligung beantragt wird, gilt die Entsendebewilligung automatisch als verlängert, und zwar bis die Behörde ihre Entscheidung fällt. Zu beachten ist, dass die Ausführung dieser Tätigkeit in Österreich nur auf Basis einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Fremdenrecht (siehe unten) möglich ist.

EU-Entsendebestätigung

Werden Nicht-EWR-Bürger von einem in der EU ansässigen Unternehmen nach Österreich geschickt, um vorübergehend für ein österreichisches Unternehmen zu arbeiten, dann ist deren Tätigkeit lediglich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices anzuzeigen. Voraussetzung dafür ist, dass der entsandte Ausländer ordnungsgemäß im Entsendestaat zur Beschäftigung zugelassen ist und rechtmäßig beim ausländischen Unternehmen beschäftigt ist. Darüber hinaus sind gewisse Lohn- und Arbeitsbedingungen, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Arbeitserlaubnis/Befreiungsschein

Eine Arbeitserlaubnis wird dann erteilt, wenn der Nicht-EWR-Bürger bereits in den vergangenen 14 Monaten insgesamt 52 Wochen ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt war, wobei jedoch u.a. Zeiten einer Beschäftigung auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler nicht berücksichtigt werden, oder Ehegatte oder unverheiratetes Kind eines oben genannten Nicht-EWR-Bürger ist und bereits 12 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Die Arbeitserlaubnis gilt für eine Dauer von zwei Jahren und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt. Ein Befreiungsschein wird insbesondere dann ausgestellt, wenn der Nicht-EWR-Bürger in den letzten acht Jahren mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt war oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert hat und ein Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder er Familienangehöriger eines Österreichers oder eines EWR- Bürgers ist und bisher vom AuslBG ausgenommen war oder wenn der Nicht-EWR-Bürger Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines oben genannten Nicht-EWR-Bürger ist und bereits zwölf Monate rechtmäßig niedergelassen ist. Der Befreiungsschein berechtigt zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet und gilt für 5 Jahre.

Magistratsabteilung 35 (MA 35) – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt
Dresdner Straße 93
1200 Wien
T: +43 (0)1 4000 -3535
F: +43 (0)1 4000 -9935010

Arbeitsmarktservice Österreich 
AMS, Landesgeschäftsstelle Wien
Landstraßer Hauptstraße 55-57
1030 Wien
T: +43 (0)1 87871
F: +43 (0)1 87871 -50 490
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