Absehen von einer Beschäftigungsbewilligung
Ohne Beschäftigungsbewilligung dürfen Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie darstellende Künstler, die nicht EWR-Bürger sind, einen Tag in Österreich beschäftigt werden. Im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernseh-Live-Sendung dürfen diese Personen ohne Beschäftigungsbewilligung vier Wochen in Österreich arbeiten. Der Produzent bzw. Veranstalter hat dies lediglich am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Auch eine wiederholte vierwöchige Tätigkeit beim gleichen Produzenten ist grundsätzlich zulässig, wenn dazwischen Auslandsaufenthalte liegen.
Kurzfristige, d.h. vier Wochen nicht übersteigende Arbeitsleistungen, die nur von bestimmten in ihrer Arbeit „unvertretbaren“ ausländischen Arbeitnehmern erbracht werden können, dürfen ebenso ohne Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgeführt werden. Dieses Faktum ist dem Arbeitsmarktservice hinreichend deutlich zu machen, das dafür eine Bestätigung mit Verweis auf das AuslBG (§18 Abs.2), ausstellt.
Diese Variante stellt in der Praxis die gängigste Vorgehensweise dar. Location Austria führt diesen Antrag für internationale Produktionsfirmen unter Angabe folgender Informationen gerne durch: Name und Adresse der Produktionsfirma, Auflistung aller Crew-Mitglieder mit Namen, Geburtsdatum, Passnummer und Beruf, Dauer der Produktion und geplante Drehorte sowie Unterkunft (Hotel) in Österreich.