die sterreichische Film Commission

Aufenthalt in Österreich

Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung)

Zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein Aufenthaltstitel. Das österreichische Fremdenrecht unterscheidet zwischen einem geplanten dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Beabsichtigt der Nicht-EWR-Bürger sich auf Dauer niederzulassen, muss er um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ist jedoch bloß ein kurzfristiger Aufenthalt geplant, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Der Betreffende hat daher vor (!) der Einreise nach Österreich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland die Ausstellung der so genannten Aufenthaltserlaubnis persönlich zu beantragen. Dabei sind dem österreichischen Konsulat bzw. der Botschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein gültiges Reisedokument,
  • ein Passfoto,
  • der Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel,
  • ein Nachweis über eine gesicherte Unterkunft,
  • ein Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,
  • die Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung (!),
  • ein Leumundszeugnis, gleichfalls samt beglaubigter Übersetzung (!), und,
  • sofern bereits vorhanden (kann ansonsten nachgereicht werden), eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eine Sicherungsbescheinigung, die zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtigt.

Für US-Staatsbürger gibt es eine Ausnahmeregel: Sie dürfen ohne weitere Voraussetzungen (und sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und können in Österreich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.

Bei einer künstlerischen Gesamtproduktion können sowohl das künstlerische als auch das technische und administrative Personal für eine Dauer von maximal sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis für „Künstler“ erlangen. Der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ist die Sicherungsbescheinigung des Arbeitsmarktservice vorzulegen.

Grundsätzlich entscheidet die zuständige Inlandsbehörde, das ist für die Aufenthaltserlaubnis die Fremdenpolizei, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion ihren Sitz hat. Über den Antrag auf Erlangung einer Niederlassungsbewilligung entscheidet der örtlich zuständige Landeshauptmann (bzw. die dazu ermächtigten Bezirkshauptmannschaften/Magistrate). Die Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung ist vom Antragsteller bei der ausländischen Vertretungsbehörde in Empfang zu nehmen.

Für darstellende und schaffende Künstler im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann die österreichische Botschaft bzw. das Konsulat die Aufenthaltserlaubnis selbst und unmittelbar erteilen, wenn diese Personen bereits eine Beschäftigungsbewilligung (auch Sicherungsbescheinigung) oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen. Diese Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens 6 Monaten und kann im Inland nicht verlängert werden.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (d.h. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung) nach sichtvermerksfreier Einreise oder nach Einreise auf Basis eines Reisevisums ist ausgeschlossen.

Fremdenpolizeiliches Büro
Bundespolizeidirektion
Hernalser Gürtel 6-12
A-1080 Wien
T: (+43) (0)1 42792-0

Arbeitsmarktservice Österreich
Michaela Lobner
Treustraße 35-43
A-1200 Wien
T: (+43) (0)1 33178-215
F: (+43) (0)1 33178-120


Video: International Film Production in Austria


Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


"Hier findet man Locations, an denen man mit einem bemerkenswert hohen Maß an Unterstützung und Infrastruktur drehen kann."

Jean-Jacques Annaud, Regisseur